Das Bundesamt für Güterfernverkehr hat in dieser Woche erstmalig einen Bescheid erlassen, wonach LKW und Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen von der LKW-Maut befreit sind.
Voraussetzungen für Befreiung
Keine Maut ist zu entrichten, wenn:
1. eigene selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte (Urproduktion) transportiert werden
2. Bedarfsgüter für den landwirtschaftlichen Betrieb (z.B. Substrate, Dünger, Jungpflanzen etc.) transportiert werden
3. Leerfahrten im Zusammenhang mit den o.g. Transporten unternommen werden
Die Mautbefreiung gilt damit nicht für den Transport zugekaufter oder weiterverarbeiteter Ware und Speditionsleistungen im Kollegenkreis.
Nachweise mitführen
Bei den Transporten sollen Nachweise mitgeführt werden, aus dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden.
Im Falle einer Kontrolle sind die Nachweise vorzulegen.
Generelle Befreiung nicht möglich
Die Beantragung einer generellen Mautpflichtbefreiung für bestimmte Fahrzeuge bei Toll Collect ist nicht möglich, da es sich hier um eine „situative Mautbefreiung“ handelt, die unter den o. g. Voraussetzungen eintritt.
Dies ist auch nachvollziehbar, da LKW für jegliche Transportleistungen verwendet werden können.
Erstattung beantragen
Die Mautbefreiung gilt seit dem 01.01.2019.
Für die im 1. Halbjahr gezahlten Beträge können berechtigte Betriebe einen Erstattungsantrag stellen.
Anlagen zu einem formlosen Antrag sind
– Kopien der Fahrzeugscheine aller betroffenen Fahrzeuge
– die Statusbestätigung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Steuerberater)
– grundsätzliche Beschreibung der Transporttätigkeit/Fahrten mit exemplarischem Lieferschein/
– Aufstellung der Mautzahlungen (1. Seite der Abrechnungen)
– Bankverbindung
Der Antrag ist zu stellen an:
Bundesamt für Güterverkehr Referat 45
Postfach 19 01 80
50498 Köln.
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