Seit dem 1.11.2017 ist die Rekrutierung von Arbeitnehmern aus den Westbalkanländern* ein wenig einfacher geworden: Das Vorabprüfungsverfahren bei Beschäftigungen nach §26 Absatz 2 BeschV wurde zu diesem Termin eingestellt.

 

Was ist die Westbalkan-Regelung?

Für Angehörige der sogenannten Staaten des Westbalkan* wurde zum 01.01.2016 ein zusätzlicher Zugangsweg zur Beschäftigungsaufnahme geschaffen, der ihnen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, ein Visum zur Arbeitsaufnahme unabhängig von der Qualifikation zu beantragen [§ 26 Abs.2 BeschV]. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis 31.12.2020.

 

Welche Formalitäten sind jetzt noch notwendig?

Ein Visum ist nach wie vor zur Arbeitsaufnahme vonnöten.
Personen aus dem Westbalkan, die einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben und eine Arbeit nach dieser Rechtsgrundlage aufnehmen möchten, wenden sich mit dem Arbeitsvertrag direkt an die deutsche Auslandsvertretung im Land des Wohnsitzes, um es zu beantragen.

Neben dem Arbeitsvertrag (und gegebenenfalls einem Nachweis über die berufliche Qualifikation) sind die für die Visa-Erteilung sonstigen erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.

Wird ein entsprechendes Visum erteilt, wendet sich die Person nach Einreise in Deutschland an die örtliche Ausländerbehörde, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

 

Was heißt das konkret?

Damit die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilt wird, sollte Folgendes erfüllt sein und beim Antrag belegt werden können:
• Ein konkretes Arbeitsangebot / ein Arbeitsvertrag sollte vorliegen. Die Beschäftigungsbedingungen sollten denen entsprechen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Deutschland angeboten würden. Das Schriftstück sollte die formalen Standards für hiesige Arbeitsverträge erfüllen.
• Der Bewerber darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
• Die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Insbesondere muss der Verdienst zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen.
Antrag zur Vorrangprüfung nicht vergessen:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft und bestätigt auf Antrag, dass für die freie Stelle keine bevorrechtigten Bewerber in Deutschland zur Verfügung stehen.
Auch wenn die BA erfahrungsgemäß nur selten Arbeitslose aus Deutschland / aus der EU als vorrangig arbeitsberechtigt vorschlägt: Der Prüfantrag sollte beizeiten gestellt werden, damit das Ergebnis rechtzeitig vorliegt.

 

Was passiert, wenn ich bereits eine Vorabprüfung veranlasst habe?

Die bis zum 01.11.2017 erteilten Vorabzustimmungen behalten ihre Gültigkeit und können bei den Auslandsvertretungen zur Visumserteilung eingereicht werden. Dies teilte die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit.

 

* = Die Westbalkanländer-Regelung gilt für Staatsangehörige der Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien.

 

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