Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt.
Wer kein HomeOffice anbieten kann, muss als Betrieb künftig Tests anbieten.
Die Änderungen treten voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.
Selbsttests für Beschäftigte
Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im HomeOffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten (ab KW16):
- Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Darunter fällt auch das Personal in Hofläden oder an Verkaufsständen.
- Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten, also auch alle Saisonarbeitskräfte, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.
- Arbeitnehmer/innen sind nicht dazu verpflichtet das Testangebot anzunehmen.
- Es gibt keine Dokumentationspflicht dafür, ob die Arbeitnehmer/innen das Angebot eingehalten haben.
Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen – sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. - Es reicht auch aus, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Büro zu deponieren. Wichtig ist, alle Beschäftigten über das Testangebot (für einen späteren Nachweis möglichst schriftlich) zu informieren.
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
- Von der Corona-Krise schwer gebeutelte Unternehmen können die Ausgaben für die Tests als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen.
- Selbsttests sind online, im Discount und Drogeriemärkten erhältlich. Achtung: Antigentests, keine Antikörpertests kaufen! PCR-Tests dürfen nur von medizinisch geschultem Personal vorgenommen werden. Antigen-Schnelltests von jedem. Antigentests wiederum bedarfen einer vorherigen Unterweisung durch geschultes Personal.
Die Testangebotspflicht wird auch in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aufgenommen.
Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sie umfassen weiterhin:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, HomeOffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
- Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist. Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
- Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
- Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
- NEU: Arbeitgeber müssen Tests zur Verfügung stellen (s.o.)
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Download:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
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