Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, konnten bisher eine Ausgleichsleistung bei der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beantragen.
Die Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände haben diese Tarifverträge über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum 31.12.2020 gekündigt.
Die Kündigung betrifft sowohl den Tarifvertrag “West” (alte Bundesländer, Berlin und Thüringen) als auch den Tarifvertrag “Ost” (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen).
Aber: Die Tarifverträge wirken nach. Sie werden für alle Beschäftigungsverhältnisse, die am 31.12.2020 bestehen, so lange weitergeführt, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.
Die Kündigung der Tarifverträge betrifft daher nur Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2020 erstmals oder erneut eine Beschäftigung aufnehmen.
Ansprüche bleiben erhalten
Die Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände haben die Tarifverträge über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zwar gekündigt, aber bestehende Verträge bleiben von der Kündigung unberührt.
Alle ehemaligen Arbeitnehmer, die am 31.12.2020 bereits eine Beihilfeleistung beziehen oder denen bis zu diesem Stichtag eine solche bewilligt wird (Versorgungsempfänger), behalten ihren Anspruch auf diese Leistung auch über den 31.12.2020 hinaus.
Allen Arbeitnehmern, die am 31.12.2020 noch keine Beihilfe beziehen, die jedoch bis dahin bereits eine Versorgungsanwartschaft erwerben (Versorgungsanwärter), bleibt diese Anwartschaft erhalten, und sie können daraus später bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Erfüllung der Wartezeit von 180 Monaten eine Beihilfe beziehen.
Tarifverträge wirken nach
Beide Tarifverträge – Ost und West – wirken nach.
Sie werden für alle Beschäftigungsverhältnisse, die am 31.12.2020 bestehen, über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weitergeführt werden, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.
Wichtig für Arbeitgeber
Am 31.12.2020 beitragspflichtige Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, einen Beitrag von 5,20 Euro je ständig beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen.
Die Zahlungspflicht für den jeweiligen Mitarbeiter endet erst dann, wenn dieser aus dem Betrieb ausscheidet.
Für Beschäftigte, die erst nach dem 31.12.2020 eingestellt werden, besteht keine Beitragspflicht.
Wichtig für Arbeitnehmer
Wird das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2020 hinaus fortgeführt, erhöht sich die erworbene Anwartschaft weiter, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Nachwirkung endet erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet oder unterbrochen wird.
Ausgleichsleistung nicht betroffen
Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2010 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, d. h. vor dem 1. Juli 1960 geboren wurden, können diese Leistung bei Erfüllung der Mindestwartezeit von 180 Kalendermonaten in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin erhalten, wenn sie eine Rente beziehen.
Die Ausgleichsleistung beträgt für Verheiratete 80 € bzw. derzeit 77,62 € für Verheiratete, deren Anspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 1. Juli 1995 im Beitrittsgebiet beruht, und für Ledige 48 € bzw. 46,57 €.
Bei Arbeitnehmern, die sowohl eine Beihilfe nach dem Tarifvertrag als auch eine Ausgleichsleistung nach dem ZVALG beziehen, wird die Ausgleichsleistung – wie bisher auch – um den Betrag der gezahlten Beihilfe gekürzt.
Quelle: ZLA
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