Wie wird die Spargelsaison 2018?
Eigentlich stand Franz-Peter Allofs, Vorsitzender der Spargelbaugenossenschaft Walbeck und der Landesfachgruppe Spargelbau, mit einem Rückblick auf 2017 im Programm.
Den gab er auch – und wagte zusätzlich eine Prognose für 2018.
Seine Basisfakten:
- Blick auf die Spargelflächen in Deutschland: 2,5% Zuwachs
- Die Menge im Inland erzeugten Spargels stieg von 94.000 Tonnen 2007 auf 128.000 Tonnen 2017
- Die Einfuhren nahmen im gleichen Zeitraum ab
- Der Selbstversorgungsgrad stieg somit von 77% (2007) auf zuletzt 87%
- Mehrertrag der Flächen dank Folieneinsatz, hochwertiger neuer Sorten, Erfahrung der Anbauer und Qualitätssteigerung
- Der pro-Kopf-Verbrauch von Spargel/Jahr ist von 1,15kg (2007) auf 1,36 kg (2017) gestiegen
- „Es sind keine neuen Käufer in Sicht.“
- „Der Verzehr ist stagnierend.“
Seine Prognose:
„Wenn diese Parameter gleich bleiben, werden wir über längere Zeiträume keine wirtschaftlichen Preise mehr erzielen können.“
Seine daraus resultierenden Tipps:
- Frische, Qualität und Präsentation sind jetzt wichtiger denn je.
- „Jeder Anbauer sollte nur so viel Spargel anbauen, wie er selber wirtschaftlich vermarkten kann“, riet er und verwies dabei auf die steigenden Lohnkosten.
Abrechnung von Saisonarbeitskräften
Peter Muß vom Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. gab einen Überblick über die Neuerungen für 2018 bei der Abrechnung von Saisonarbeitskräften.
Der Mindestlohn, aktuell in der Landwirtschaft bei 9,10 Euro, wird wie bekannt im Januar auf die allgemein in Deutschland gültigen 8,84 Euro Stundenlohn sinken. Die nächste Anpassung dieses allgemeinen Mindestlohns ist für den 1.1.2019 geplant. „Wir müssen davon ausgehen, dass dann eine Neun vor dem Komma stehen wird.“
Mit dem Ende des unter Mindestlohn gelegenen Tarifvertrags fallen einige Aufzeichnungspflichten weg: Arbeitszeitbeginn, -ende und -dauer muss nur noch bei geringfügig und kurzfristig Beschäftigten erfasst werden.
Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte muss lediglich bei Überstunden deren Anzahl pro Tag festgehalten werden, aber nicht mehr die Arbeitszeiten.
Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung können nun direkt auf den Mindestlohn angerechnet werden. Aber „auch wenn es generell möglich ist – tun Sie es bitte nicht“, appellierte Muß an seine Hörer. Denn die Regeln, wenn dies möglich ist und wann nicht, seien kompliziert. „Auch wenn das nach einer Erleichterung aussieht, kann der Schuss bei einer Zollkontrolle wirklich nach hinten losgehen!“
Die Zeitgrenze von 3 Monaten / 70 Arbeitstagen für kurzfristig Beschäftigte bleibt bis Ende 2018 gültig. Was ab 2019 mit dieser Sonderregel wird, muss noch mit der Politik verhandelt werden. Dies wird aber erst nach der Regierungsbildung sinnvoll sein, erklärte Muß.
Muß rief dazu auf, alle Abrechnungsunterlagen für Arbeitskräfte immer in Ordnung zu halten: „Wir wissen nicht, wen es trifft“, mahnte er mit Blick auf mögliche Zollkontrollen.
“Speerspitzen statt Spargelspitzen” – Erfinden Sie Ihren Hofladen neu!
Jürgen Krenzer zeigte anhand seines Gasthofes, Rhönschaf- und Apfelprodukten auf, wie man mit nicht alltäglichen Produkten am Markt Erfolg haben kann.
„Gehen Sie spitz in den Markt rein“, rief er den Spargelanbauern zu.
Statt alles anzubieten, was auch alle anderen im Angebot haben, solle man sich lieber auf Weniges konzentrieren: „Gucken Sie, was Sie besonders gut können.“
Dieses Produkt solle dann möglichst in nicht am Markt vertretener Form angeboten werden.
„Der Deutsche vergleicht zu viel – wir müssen raus aus dieser Vergleichbarkeitsfalle.“
Denn bei nicht unmittelbar vergleichbarer Ware sei die Akzeptanz für höhere, kostendeckende Preise gleich viel höher.
„In jedem Laden gibt’s ein Rhönschaf“, ermutigte er sein Publikum – denn mit deren Fleisch hat er es in den letzten 30 Jahren geschafft, seine Speisekarte von anderen abzugrenzen.
Nach und nach hat er immer mehr unverwechselbare Produkte „drumherum“ entwickelt – vom Übernachtungsangebot im Schäferkarren auf der Apfelwiese bis hin zum Apfelsherry.
Aktuelles zur Düngeverordnung
Christine Lessman (LWK NRW) stellte die neue Düngeverordnung vor.
Die Düngebedarfsermittlung muss jetzt schriftlich festgehalten werden – „die nächste QS-Prüfung, die darauf Wert legt, kommt bestimmt“. Denn Bedarfsermittlung und dazu benötigte Bodenproben müssen nun sieben Jahre aufbewahrt werden.
Die Phosphat-Düngebedarfsermittlung soll neben dem zu erwartenden Ertrag auch die Standort- und Anbaubedingungen berücksichtigen. Wie genau, ist in der DüV nicht geregelt: „Das Gesetz bleibt im Ungefähren“.
Fest steht dagegen, dass mindestens alle sechs Jahre der Boden-Phosphatgehalt jedes einzelnen Schlages durch eine Bodenprobe ermittelt werden muss.
Nur bei Bodengehalten von unter 20mg P2O5 je 100g Boden sei eine P-Düngung zulässig, maximal in Höhe des rechnerischen Nährstoffentzugs.
Dieser wird mittels P-Entzugs-Liste festgestellt: So sei z.B. bei einem erwarteten Ertrag von 100 dt/ha rechnerisch ein jährlicher Entzug von 8,2 kg/ha P2O5 anzusetzen, wobei P-Gehalt laut Bodenprobe zu berücksichtigen sei.
Der ermittelte Bedarf regelt verbindlich die maximale Düngemenge des betreffenden Schlags bzw. der Bewirtschaftungseinheit: „Der Bedarf, den Sie ermitteln, ist die absolute Obergrenze“.
Die N-Bedarfsermittlung löste im Forum deutlich mehr Kommentare und Emotionen aus: „Das kann es doch nicht sein?!“ – „Für Spargel? – Unmöglich!“ – „Da kann ich ja nur noch Stroh streuen…“ waren nur einige der Zwischenrufe. „Das passt nicht auf die betriebliche Wirklichkeit“, räumte Lessmann ein, konnte den aufgeregten Spargelanbauern aber nur vortragen, was im Gesetz steht.
„Wenn Sie nur nach Bedarf düngen und den Bodenwert abziehen, kommen Sie hin“: N-Entzug der angebauten Kultur laut Liste, abzüglich Boden-Nmin-Gehalt und unter Berücksichtigung anderer Parameter, beispielsweise Vorjahresdüngung, ergebe die diesjährige Obergrenze.
Ausgebracht werden dürfe der Stickstoff aber nur, wenn die Kultur ihn zeitnah aufnehmen würde – also nicht im Frühjahr. „Wie Sie es umsetzen, müssen Sie im Betrieb sehen.“ Eine phytosanitäre Vorsorge sei aber eventuell nicht mehr möglich.
Und wie sollen die Spargelbetriebe mit der Düngeverordnung umgehen? „Weil so viele Grauzonen sind, kann ich nur empfehlen, fragen Sie die Beratung im Winter.“ Während der Saison sei eine solche Fragestellung ihrer Einschätzung nach zu aufwändig.
Neue rechtliche Situation zum Pflanzenschutzgesetz
Zum Pflanzenschutzgesetz und dessen Umsetzung in der Praxis referierte Marlene Leucker vom Pflanzenschutzdienst der LWK NRW.
„Ohne die Auflagen und Anwendungsbestimmungen wären manche Pflanzenschutzmittel gar nicht mehr zulassungsfähig“, betonte sie – deshalb seien Produkt- und Wirkstoffmengenbegrenzungen, Abstandsregeln etc. sinnvoll und zu respektieren.
Auch die eigene Schutzkleidung sei bei PSA-Ausbringung wichtig – seit September 2017 gibt es eine neue Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.
BVL-Richtlinie für die Anforderung an die persönliche Schutzasurüstung im Pflanzenschutz:
Franz-Peter Schenk stellte wichtige Schaderreger und deren Bekämpfung im Jahresverlauf vor, im Rahmen des Sachkundenachweises für Pflanzenschutz.
Fotostrecke zum Bewässerungssystem
Harald Kramer und Wilhelm Wortmann (beide LWK NRW) baten die Spargeltagteilnehmer zur Praxisvorführung in die benachbarte Halle: sie zeigten aktuelle Düsentechnik, deren Reinigung und stellten auch ein geschlossenes Befüllsystem für PSM vor.
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