Dr. Alexandra Wichura - LWK Niedersachsen - Leiterin SG Pflanzenschutz

Dr. Alexandra Wichura – LWK Niedersachsen – Leiterin SG Pflanzenschutz

Und ewig grüßt…
                …der Sachkundenachweis.

Das Seminar zum Spargelanbau galt zeitgleich als Fortbildungsnachweis für die Pflanzenschutzsachkunde: Am 3. März kamen Anbauer in der LWK Niedersachsen in Nienburg zusammen, um sich über Rechtsgrundlagen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz und die Zulassungssituation sowie den Fungizid-Einsatz im Bleich- und Grünspargelanbau auf den neuesten Stand zu bringen.

Daneben erhielten die Teilnehmer Empfehlungen für die Unkrautbekämpfung im Spargel für 2017.

Rechtliche Grundlagen

Dr. Alexandra Wichura, Leiterin des Sachgebiets Pflanzenschutz im Gemüse- und Obstbau im Pflanzenschutzamt Hannover, klärte die Teilnehmer über rechtliche Grundlagen des Sachkundenachweises auf.

Sachkundig werden kann man
–   Bei einer Sachkundefortbildung mit Prüfung und Zeugnis
–   Bei der LWK
–   Mit der Berufsausbildung
–   Im Studium, wobei hier zu beachten ist, dass mit den neueren Studienmodellen das Modul Pflanzenschutz belegt sein muss

Publikum - Spargelseminar Nienburg

Publikum beim Spargelseminar Nienburg

Die Anerkennung eines ausländischen Sachkundenachweises ist an die Bedingung geknüpft, dass beim Sachkundigen ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen.

Dies muss vom Betriebsverantwortlichen bestätigt werden, ein offizieller Deutschtest ist nicht nötig.

Fortbildungen:

Eine Fortbildung hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen. Dabei sind die bundeslandspezifischen Bestimmungen zu beachten, mahnte Wichura.

In NRW gelte beispielsweise die Fristenregelung (1.1) und in Niedersachsen die Stichtagsregelung.

Ein Sachkundenachweis ist immer nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig. Mitführen muss ihn, wer

–    Pflanzenschutzmittel (PSM) gewerblich anwendet
–    Andere zu gewerblichen Zwecken berät
–    Gewerblich PSM in den Verkehr bringt

Wichuras Tipp:

Zum Thema Pflanzenschutz:

www.bvl.bund.de

„Dort findet man umfangreiche Detail-Infos, Dokumente sowie nützliche Links und Downloads zu Themen wie Zulassungsende bestimmter PSM usw“.

In der Regel betrage die Zulassung für PSM 10 Jahre. „Danach ist zwischen der Abverkaufsfrist (6 Monate) und der Aufbrauchfrist (18 Monate) zu unterscheiden“.

Beim Lagern von PSM gelten besondere Regeln – und eine „Lagerung“ ist nach der gebräuchlichen Definition rechtlich bereits ab 24 Stunden gegeben.

Die allgemeinen Aufbewahrungshinweise:

A.Wichura im Gespräch mit N.Kraushaar

A.Wichura (r.) im Gespräch mit N.Kraushaar

–    PSM in Originalverpackungen aufbewahren
–    Niemals umfüllen
–    Ordnung halten
–    Die festen über den flüssigen Präparaten lagern

Die Beseitigungspflicht gelte ab dem Zeitpunkt, an dem das PSM in der EU verboten wurde.

Die Entsorgung könne über Pamira (Packmittel-Rücknahme Agrar) oder auch den Hausmüll bis 20 kg bzw. die Sonderdeponie ab 20 kg erfolgen.

„Beachten Sie aber die Gefahrsymbole“, riet Wichura.

Aufzeichnungsplichten

„Bitte zeichnen Sie die von Ihnen verwendeten PSM in einer Liste auf“, riet die Referentin.

„Die Aufzeichnungsplicht ergibt sich aus § 11 i.V.m. § 6 IV PflSchG. Die Liste kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen und muss fünf Jahre aufbewahrt werden, wenn Sie Hersteller, Lieferant, Händler, Einführer oder Ausführer sind. Wenn Sie beruflicher Anwender sind, drei Jahre“.

In eine Anwenderliste gehören:

„Anwendungsdatum, Dosierung, Schlag, Schädling/Unkraut und eine GENAUE Bezeichnung des PSM“.

Die generelle Bezeichnung reiche nicht: „Roundup ist nicht gleich Roundup“, erklärte Wichura. „Es muss auch die genaue Bezeichnung aufgeführt werden, zum Beispiel Roundup flex, AC usw.

Wird das nicht beachtet, ist bereits eine Beanstandung durch die Prüfstelle ziemlich sicher.

Je genauer die Listen sind, umso unwahrscheinlicher ist eine Beanstandung“.

Außerdem klärte die Referentin über Gerätekontrollen durch den sog. „Spritzen-TÜV“ auf. Ab 2020 werden weitere Geräte in die Prüfpflicht geraten.

Bislang ausgenommen seien handgehaltene, schulter- und rückentragbare Geräte.

§12 PflSchG – Abstand zu freien Gewässern

Pausengespräche-Nienburg-Spargelseminar

Pausengespräche beim Spargelseminar

PSM dürfen nicht in oder unmittelbar an oberirdischen freien Gewässern und Küstengewässern angewendet werden.

„In den vergangenen Jahren waren die Beanstandung dahingehend prozentual sehr hoch, so dass hier dringend noch Schulungsbedarf besteht“, leitete Wichura das wichtige Thema ein.

Die Fakten:

–    „Es ist verboten, in und unmittelbar an oberirdischen freien Gewässern auf Nichtkulturland PSM auszubringen.
–    Die Abstandsauflage beträgt 1 Meter.
–    Der 1-Meter-Abstand gilt ab der Böschungsoberkante, und zwar ab dem Übergang in die Waagerechte.
–    Achten Sie deshalb auf eine abdriftmindernde Ausbringung in der Nähe von Gewässern.
–    Der Verstoß ist ein Straftatbestand.“

Zulassungssituation beim Fungizid-Einsatz im Spargel

Im zweiten Teil ihres Vortrags klärte Wichura die Teilnehmer über in Zukunft zu erwartende Änderungen am Beispiel von drei primären Schadbildern im Spargelanbau auf. Diese sind:

–    Botrytis als Schwächeparasit
–    Rost
–    Stemphylium

Die Zusammenfassung:
Insgesamt sei ein Resistenzrisiko bei verschiedenen Präparaten zu verzeichnen sowie Wirksamkeitsverluste von Wirkstoffen.

Hier geht’s zu Teil II unseres Berichts – mit Informationen zu speziellem Pflanzenbau und Pflanzenschutz im Grünspargel, Unkrautbekämpfung im Spargel und mit einem Rückblick auf fast 40 Jahre Spargelberatung.

 

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