Jedes Jahr kommen weniger Helfer in der Saison nach Deutschland.
Wenn Saisonarbeiter besser bezahlt würden und vernünftige Arbeitsbedingungen vorfänden, dann würden angeblich genügend Erntehelfer zur Verfügung stehen.
Was in der Theorie nach einer einfachen Rechnung klingt, ist allerdings nicht für jeden Landwirt und Produzenten so einfach umzusetzen.
Mindestlohn
Rund 30 Prozent aller Beschäftigten im Agrarbereich sind kurzzeitige Aushilfen, der Anteil der Saisonkräfte liegt bei 58 Prozent.
Der Mindestlohn gilt seit 2018 auch für Erntehelfer. Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde, der im kommenden Jahr noch einmal um 16 Cent steigen soll.
Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten ist dieser in Deutschland aber immer noch vergleichsweise gering und macht die Bundesrepublik als Arbeitsort unattraktiv.
Durch die Einführung des Mindestlohns haben sich aber für viele Landwirte und Produzenten die Herstellungskosten stark erhöht.
Laut einer Modellrechnung des Bundeslandwirtschaftsministerium ist bereits 2016 im Vergleich zu den Vorjahren die Produktion von Erdbeeren und Spargel um bis zu 16 Prozent teurer geworden.
Während die Mindestlöhne steigen, gibt es keine Mindestabnahmepreise im Handel.
Manche Landwirte würden nach dieser Rechnung selbst künftig weniger verdienen als ihre Erntehelfer.
Die Mehrkosten müssten demnach auf den Endverbraucher umgelegt werden, Spargel und Erdbeeren würden teurer.
Viele Kunden sind aber nicht bereit, höhere Preise zu zahlen und würden dann wiederum auf Waren anderer Länder zurückgreifen.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Ein Weg aus der Misere ist der Verzicht auf Saisonarbeiter und die Beschäftigung anderer Gruppen, die nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen.
Ausgenommen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze sind Pflichtpraktikanten, Selbstständige, Auszubildende, Ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, Freiberufler und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung.
Aber nur wenige aus diesen Gruppen sind körperlich einem Einsatz auf den Feldern gewachsen oder würden für weniger als den Mindestlohn arbeiten.
Versicherung
Für Saisonarbeiter gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmer.
Wird ein Saisonarbeiter aber im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellt, ist diese Beschäftigung versicherungs- und beitragsfrei.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage Arbeitswoche nicht mehr als drei Monate eingesetzt wird bzw. ein Zeitraum von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer müssen bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung entrichten.
Allerdings darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden und allein für die Sicherung des Lebensunterhalts sorgen.
Hier muss geprüft werden, ob die Person in ihrem Heimatland eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Ist dies nicht der Fall, unterliegt sie den deutschen Rechtsvorschriften.
Übt sie eine Beschäftigung oder ähnliche selbstständig Erwerbstätigkeit (z. B. als Landwirt) aus, gelten während der Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Heimatlandes.
Der Erntehelfer muss in diesen Fällen die Bescheinigung “A1” vorlegen.
Allein 2016 stellten die Behörden 1,6 Millionen A1-Bescheinigungen aus, die offiziell bestätigen, dass die Beschäftigten in der Heimat sozialversichert sind.
Mit der Bescheinigung “A1” weist ein ausländischer Arbeitnehmer nach, dass für ihn nicht die deutschen Rechtsvorschriften, sondern die Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates gelten.
Eine Bezahlung unter dem deutschen Mindestlohn ist aber dennoch nicht legal und auch die deutschen Arbeitsschutzvorschriften etc. sind einzuhalten.
Einige Arbeitgeber umgehen dies. Sie bezahlen den Beschäftigten den Mindestlohn ihres offiziellen Geschäftssitzes und entrichten darauf auch Steuern und Abgaben.
Die Differenz zum deutschen Niveau deklarieren sie auf dem Lohnzettel als Spesen.
Auch durch eine Verlängerung der Arbeitszeit, unbezahlte Überstunden, Abzüge für Arbeitskleidung und Werkzeuge oder überteuerte Kost und Logis wird der Mindestlohn ausgehebelt.
Liegt die Bescheinigung A1 nicht vor, sollte der ausländische Saisonarbeitnehmer bei seinem deutschen Arbeitgeber den zweisprachigen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit einreichen.
Ergibt sich aus dem zweisprachigen Fragebogen kein Anhaltspunkt für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Wohnstaat, so gilt für den Saisonarbeitnehmer deutsches Sozialversicherungsrecht wie für jeden anderen Beschäftigten.
Kurzfristig Beschäftigte haben bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für maximal 42 Tage.
Allerdings ist zu beachten, dass dieser Anspruch erst nach den ersten 4 Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung besteht.
Kost und Logis
Um trotz der Zahlung des Mindestlohns weiter Saisonkräfte einstellen zu können, drehen manche Arbeitgeber an anderer Stelle die Preisschraube an.
Sie ziehen vom Lohn Geld für Kost und Logis oder Arbeitsgeräte und Schutzkleidung zusätzlich ab.
Nach der Vorschrift des § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Für Saisonarbeiter wird unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft auf den Mindestlohn zugelassen.
Hierzu prüfen die Behörden der Zollverwaltung bei der Kontrolle des Mindestlohns, ob eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, die Qualität der Unterkunft und Verpflegung ausreichend ist und die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen und Sachbezugsgrenzwerte durch den Arbeitgeber eingehalten werden.
Die Anrechnung der Sachleistungen darf nämlich die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, Pfändungsfreigrenze) und ist durch Höchstgrenzen beschränkt.
Die Anrechnung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist – bis zur Höhe von monatlich 231 Euro – zulässig.
Der Wert der Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent, für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 15 Prozent und bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Die Anrechnung vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsleistungen darf des Weiteren einen Betrag von monatlich 251 Euro nicht überschreiten.
Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für Frühstück (53 Euro), Mittagessen (99 Euro) und Abendessen (99 Euro).
Landwirte müssen zudem Umsatzsteuer für die Vermietung der Unterkünfte und die Verpflegung abführen.
Für die Vermietung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber, die für bis zu sechs Monate überlassen wird, sind 7 Prozent Umsatzsteuer abzuführen.
Für die Gestellung der Verpflegung sind 19 Prozent Umsatzsteuer vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen.
Verpflegen sich die Saisonarbeitnehmer selbst, entfällt die Umsatzsteuer hierfür.
Weitere Kosten für die Saisonkräfte
Neben diesen Kosten sind es auch Gelder für die Vermittlungsagentur, eine Auslandskrankenversicherung, und die Kosten für die Reise nach Deutschland, die viele Arbeiter selbst finanzieren müssen, ein Hemmnis beim Anwerben von Saisonkräften.
Aber selbst wenn die Arbeiter den Mindestlohn erhalten und bereits in Deutschland ihre Tätigkeit aufgenommen haben, kann es noch zu Problemen kommen.
Oft brechen die Saisonarbeiter ihre Tätigkeit vorzeitig ab.
Sie kehren in ihre Heimatländer zurück, wenn sie genug verdient haben, heuern auf einem anderen Hof mit vermeintlich besserer Bezahlung an oder haben die Beschäftigung nur als billige Reisemöglichkeit nach Deutschland genutzt.
Manche Landwirte behalten deshalb zum Schutz die Ausweise ein. Darin sieht die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) aber ein Indiz für Zwangsarbeit.
Was für den Arbeitgeber eine Versicherung, ein Pfand ist, bedeutet für die Arbeiter eine Art Zwangsgefangenschaft, da sie ohne ihre Dokumente nicht wegkönnen.
BMEL Infos zu Saisonarbeitskräften
Zoll Infos zu Saisonarbeitskräften
Lesen Sie demnächst mehr im 3. Teil unserer Saisonarbeiter-Reihe.
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