Alle, die pflanzenpass-pflichtige Ware in Verkehr bringen, müssen sich demnächst in einem amtlichen Register eintragen.

Denn am 14.12.2019 tritt mit der Umsetzung der EU Verordnungen 2017/625/EU (Kontrollverordnung) und 20316/2031/EU (Pflanzengesundheitsverordnung) ein neues Pflanzengesundheitssystem in Kraft.

Die neuen Regelungen lösen das bisherige Regelungssystem um die Richtlinie der Kommission 2000/29/EG ab.

 

 

Ziele des neuen Pflanzengesundheitssystems

 

Die Ziele des neuen Regelungssystems sind die Vereinheitlichung der Kontrollverfahren und -anforderungen der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Veterinärkontrolle, Pflanzengesundheitskontrolle und ein verbesserter Schutz der Gemeinschaft vor Ein- und Verschleppung von Schadorganismen durch bessere Rückverfolgbarkeit und gemeinsame Kontrollstandards.

Es werden erstmals die Kontrollsysteme der Bereiche Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit unter einer gemeinsamen Kontrollverordnung zusammengeführt.

Die EU Kommission setzt dabei auf eine stärkere Verantwortung der Marktbeteiligten für die Belange der Tiergesundheit, der Lebensmittelsicherheit und der Pflanzengesundheit.

Eine Sammlung der Rechtsgrundlagen findet sich auf der Seite des Julius-Kühn-Instituts für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit unter

https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/

 

 

Registrierung von Betrieben im neuen Pflanzengesundheitssystem

 

Die Registrierung von Betrieben bestand bereits im alten Regelungssystem unter anderem für Unternehmen, die Pflanzenpass-pflichtige Waren innerhalb des EU Binnenmarktes verbringen oder auch für Importeure kontrollpflichtiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr.

Bestehende Registrierungen bleiben bestehen, allerdings werden neue Registriernummern vergeben, um eine einheitliche Struktur der Nummerierung zu erzielen.

Dies geschieht durch eine Änderungsmitteilung des Pflanzenschutzdienstes.

Die neuen Nummern enthalten einen Ländercode (DE für Deutschland), eine Länderkennung für das jeweilige Bundesland (z.B. die 05 für NRW) und eine fünfstellige Betriebsnummer.

Ab dem 14.12.2019 gilt die Registrierungspflicht nach den Regelungen der EU-Verordnung 2016/2031/EU für Unternehmer, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:

 

– Ausstellen von Pflanzenpässen (Ermächtigter Unternehmer)

– Pflanzenpass-pflichtige Ware in Verkehr bringen

– Importeure von kontrollpflichtiger Ware

– Exporteure von Ware mit Pflanzengesundheitszeugnis

– Anbringen von Markierungen nach ISPM 15

– andere amtl. Attestierungen

– Bereitstellung von Informationen für Reisende (Seehäfen, Flughäfen, intern. Transportunternehmer)

 

 

Registrierungsantrag und Antragsverfahren

 

Die Registrierung nach den Vorschriften der Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031/EU erfolgt auf Initiative des Unternehmers.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Es erfolgt dann eine Prüfung der Antragsdaten und die Zuweisung einer Registriernummer.

Diese ist dann beispielsweise Bestandteil des Pflanzenpasses.

Der Registrierungsantrag besteht aus dem Grundantrag und den Anhängen mit Informationen über die Warenarten, die der Unternehmer im Rahmen seiner registrierungspflichtigen Tätigkeit bearbeitet.

Der Antrag wird an den zuständigen Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland gesendet, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.

Die Antragsformulare stehen bei den jeweiligen Landwirtschaftskammern zum Download bereit.

 

 

Pflanzenpass

 

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, er ist nicht die Registriernummer „Pflanzenpassnummer“, wie manchmal fehlerhaft angenommen wird.

Nach der Registrierung wird dem Erzeuger der erforderliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt.

Um das Verfahren zu vereinfachen, kann der Betrieb bei der zuständigen Behörde auch beantragen, Pflanzenpässe eigenverantwortlich auszustellen.

Dabei sind strenge Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu beachten

Der Pflanzenpass bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete erfüllen.

Damit bescheinigt der Pflanzenpass, dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz RNQP (Regulated Non Quarantine Pests).

Auch die Regelungen zum neuen Pflanzenpass-System sind zum 14.12.2019 in den EU Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Im Unterschied zur bestehenden Regelung ist der Pflanzenpass für Endverbraucherware auf dem Handelsweg nun bis zum letzten Inverkehrbringer erforderlich.

Die neue Regelung sieht zudem die Ausweitung der Pflanzenpasspflicht auf alle lebenden Pflanzen wie Topfpflanzen, Baumschulgehölze und Containerpflanzen vor.

Darüber hinaus werden einige Saatgutarten unter die neue Pflanzenpasspflicht fallen.

 

 

Muster eines neuen Pflanzenpasses Grafik: Kerstin Panhorst

Pflanzenpässe werden in der Regel durch den Unternehmer ausgestellt.

Dafür erhält er mit seiner Registrierung die Ermächtigung durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein.

Zudem besteht die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen.

 

 

 

 

Kein Pflanzenpass ist erforderlich beim direkten Absatz an den Endnutzer, für die Verbringung der Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsteilen und -stätten sowie für wissenschaftliche Zwecke, Versuche oder Ausstellungen.

 

 

 

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