Um den Konsum in Deutschland wieder anzukurbeln, werden die Mehrwertsteuersätze befristet gesenkt: von 19 auf 16 Prozent und von sieben auf fünf Prozent.
Die reduzierten Sätze gelten vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020.
Die extrem kurzfristige Beschlussfassung gibt den Betroffenen danach keine Zeit mehr die Senkung praktikabel umzusetzen.
Wer also die Mehrwertsteuersenkung an seine Kunden weitergeben möchte, muss sich bereits jetzt ohne offiziellen Beschluß damit beschäftigen.
Davon betroffen sind auch Direktvermarkter.
Für Betreiber von Hofcafés, Cateringangeboten und weiterer Gastronomie werden noch weitere Absenkungen in Kraft treten.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes gibt es zudem weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen.
Eine Anpassung der Vorsteuerpauschale für die Landwirtschaft soll es allerdings nicht geben.
Senkung der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer soll bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucher ab 1. Juli für ein halbes Jahr von 19 auf 16 Prozent abgesenkt werden, der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent.
Mit der Absenkung sollen Verbraucher zum Kauf angeregt werden.
Für viele Unternehmer bedeutet die Absenkung allerdings vor allem eines: mehr Arbeit.
Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme müssen dafür umgestellt, Preise neu ausgezeichnet und Werbung neugestaltet werden.
Erlaubt ist nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums auch die Weitergabe der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer durch pauschale Rechnungsrabatte an der Kasse. Damit ersparen sich Händler die neue Preisauszeichnung.
Bei der Ausstellung von Gutscheinen ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich momentan, nur noch Mehrzweckgutscheine zu verkaufen, bei denen die Umsatzsteuer erst dann zur Zahlung an das Finanzamt fällig wird, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Gelten sollen die neuen Steuersätze vom 1. Juli bis 31. Dezember.
In einem halben Jahr muss die Umstellung also erneut erfolgen – und dabei auf das Verständnis der Verbraucher für wieder höhere Preise gesetzt werden.
Achtung: Die Senkung der Mehrwertsteuer soll zwar an die Verbraucher weitergegeben werden, allerdings ist diese Weitergabe gesetzlich nicht vorgeschrieben!
Sonderfall Gastronomie
Für Betreiber von Hofgastronomie gibt es eine zusätzliche Steuersenkung:
Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt.
Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Durch das Konjunkturpaket gilt zusätzlich die weitere, befristete Senkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember.
Für die Gastronomie wird damit in diesen sechs Monaten der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent gelten.
Steuerliche Erleichterungen
Das Konjunkturpaket hält noch weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen bereit:
- Um Liquidität zu sichern, sollen Unternehmen ihre Verluste besser mit Gewinnen aus Vorjahren verrechnen können. Dazu wird der steuerliche Verlustrücktrag für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro – beziehungsweise auf zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung – erhöht.
- Für 2020 und 2021 gelten außerdem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Betriebsgüter. Eingeführt wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
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