In Deutschland werden jährlich etwa 25.000 landwirtschaftliche Betriebe an Hofnachfolger übergeben. Doch nicht immer geschieht dieser Generationenwechsel freiwillig.
Denn nach dem seit 1957 geltenden Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte war die Abgabe des landwirtschaftlichen Hofes bisher eine Voraussetzung, um Rente zu bekommen.
Die Hofabgabeverpflichtung („Hofabgabeklausel“) erklärte das Bundesverfassungsgericht im August aber teilweise für verfassungswidrig.
Am 30. November 2018 hat der Deutsche Bundestag nun beschlossen, rückwirkend zum 9. August 2018 die Hofabgabeverpflichtung als Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufzugeben.
Die Hofabgabeverpflichtung
Die Hofabgabepflicht verknüpfte die Alterssicherung der Landwirte (AdL) mit der Abgabe des Unternehmens.
Erst nach der Betriebsabgabe waren sie berechtigt, Leistungen der Alterskasse (SVLFG) zu beantragen.
Die Hofabgabeverpflichtung bestand bereits seit dem Jahr 1957 und sollte den Strukturwandel in der Landwirtschaft beschleunigen, indem sie dafür sorgt, dass die landwirtschaftlichen Betriebe früher an die nächste Generation abgegeben werden.
Kritiker der Abschaffung befanden, dass es ohne die Hofübergabeklausel einen Anreiz weniger gäbe, die Verhältnisse rechtzeitig zu ordnen.
Die Statistik gibt ihnen dabei Recht, in ihr zeigt sich deutlich der Einfluss des Gesetzes.
Denn EU-weit hat Deutschland im Durchschnitt mit die jüngsten Unternehmer.
Auf die Altersgruppe der Betriebsleiter über 65 Jahren entfallen im Durchschnitt aller EU-Mitgliedstaaten 34 Prozent; in Deutschland sind nur 7,5 Prozent über 65 Jahre alt.
Aber nicht jeder Betrieb kann eine innerbetriebliche Nachfolge gewährleisten.
Viele Betriebsinhaber konnten nicht ohne Weiteres einen passenden Nachfolger finden.
Zudem waren oft die Ehefrauen die Leidtragenden, die nur dann Rente einreichen konnten, wenn ihr Ehepartner die Hofabgabe durchführte.
Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hat die Hofabgabeklausel für teilweise verfassungswidrig erklärt, da sie gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsfreiheit verstößt.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung mit der unzumutbaren Weise des Entzugs von Einkünften, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.
Außerdem dürfe die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Partners zur Hofabgabe abhängen.
Die Hofabgabeklausel erzeuge einen „mittelbaren, faktischen Druck zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens“, heißt es weiter.
Ohne eine Härtefallregelung sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt.
Wenn es keinen Nachfolger für einen Betrieb gibt oder die Rente durch die Abgabe nicht ausreichend ergänzt werde, weil sie nur als Teilsicherung zuzüglich der Einnahmen aus der Landwirtschaft gedacht war, läge ein Härtefall vor.
„§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 554 <569>) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und in Verbindung mit § 21 Absatz 9 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 7 Nummer 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1127 <1132>) und in der Fassung des Artikels 4 Nummer 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12. April 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 579 <589 f.>) mit Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar“
Die gesamte Urteilsbegründung finden Sie hier.
Die Auswirkungen
Die Hofabgabeklausel ist weggefallen – ohne jede Übergangsfrist. Sie wurde vom Verfassungsgericht ausdrücklich und ab sofort für „unanwendbar“ erklärt. Sie ist damit seit dem 09.08.2018 keine Voraussetzung für die Rentengewährung mehr.
Mit der Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung wurden weitere gesetzliche Änderungen beschlossen:
- Versicherungsfreiheit in der AdL bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente
- Abschaffung des Rentenzuschlags wegen späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente
- Befristung von Erwerbsminderungsrenten und Anrechnung von Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft bei aktiver Weiterbewirtschaftung
- Anrechnung von Hinzuverdiensten auf vorzeitige Altersrenten
Durch die Entscheidung des Bundestages ist auch der Weg für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) frei, ab sofort Renten endgültig zu bewilligen.
Der Vorstand der SVLFG hatte bereits entschieden, für die Zeit von September bis zur notwendigen Gesetzesänderung vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten zu gewähren, um unbillige Härten für ihre Versicherten zu vermeiden
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Alle rentenberechtigten Landwirte, die noch keinen Antrag gestellt haben, sollten dieses umgehend nachholen. Der Antrag ist bei der jeweiligen Alterskasse zu stellen.
Hier können Sie das Antragsformular downloaden.
Wer in den letzten vier Jahren bereits einen Antrag auf Bewilligung von Rente gestellt hat, der abgelehnt wurde, hat die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Mit einem solchen Überprüfungsantrag kann bewirkt werden, dass der ablehnende Bescheid zurückgenommen wird und rückwirkend (für max. vier Jahre) die Rente ausgezahlt wird. Der Überprüfungsantrag ist bei der jeweiligen Alterskasse zu stellen.
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