Bei Polizeikontrollen fallen derzeit immer mehr Fahrer mit unzureichenden Führerscheinklassen auf. Symbolbild: Spoba/Pixabay
Wer als Erntehelfer in Deutschland arbeitet, fährt oftmals auch mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
Doch die Führerscheinklassen von ausländischen Fahrerlaubnissen entsprechen nicht immer den deutschen, so dass eine Polizeikontrolle schnell zu Schwierigkeiten führen kann – selbst, wenn man im Besitz eines europäischen Führerscheins ist.
Der Polizeioberkommissar Lars Nickelsen von der Polizeidirektion Lüneburg hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, die Fahrer und auch deren Arbeitgeber über die Anerkennung von Fahrerlaubnisklassen für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR zu informieren.
Große Unwissenheit bei Fahrern und Fahrzeughaltern
Die Polizeibeamten der Polizeidirektion Lüneburg haben nämlich bei vergangenen Kontrollen von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen vermehrt feststellen müssen, dass bei den Fahrern und Fahrzeughaltern große Unwissenheit zum Umfang der Berechtigung von ausländischen Führerscheinen herrscht.
Leider führt diese Unwissenheit nicht selten zur Einleitung von Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter.
„Es ist relativ kompliziert und man kann nicht voraussetzen, dass jedem das Problem bewusst ist, weil es eben so speziell ist. Deswegen möchte ich davor warnen, damit es nicht aus Unwissenheit zu Straftaten kommt“, erzählt Lars Nickelsen.
Fahrerlaubnisklassen nicht einheitlich definiert
In Deutschland gibt es mit den Klassen L und T spezielle Fahrerlaubnisklassen für lof-Fahrzeuge.
Auch andere europäische Staaten haben solche Klassen für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Bereich geschaffen: In Estland, Finnland, Litauen, Norwegen, Polen oder Tschechien tragen diese Klassen ebenfalls den Buchstaben T. In anderen Mitgliedsstaaten heißen diese Klassen zum Beispiel Tr oder F.
Das Besondere an diesen Fahrerlaubnisklassen ist, dass sie im Gegensatz zu den Klassen AM, A, B, C und D nicht EU-weit einheitlich definiert sind, sondern jeder Staat den Umfang der Fahrberechtigung selbst festlegt.
Sie werden daher auch „nicht harmonisierte Klassen“ genannt.
Die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen haben grundsätzlich nur im jeweiligen Gebiet des Staates, in dem der Führerschein ausgestellt wird, ihre Gültigkeit.
Fahrerlaubnis abhängig vom Wohnsitz
Wer seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, darf generell mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung auch im Inland Kraftfahrzeuge fahren.
Bei einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gilt diese Berechtigung aber nicht mehr.
In erster Linie ist also entscheidend, ob der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland wohnt oder nicht.
Der Wohnsitz im Inland wird dann angenommen, wenn eine Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen während mindestens 185 Tagen in einem Jahr im Inland wohnt.
Auf eine Meldeanschrift in Deutschland kommt es dabei nicht zwingend an. Auch die Nationalität des Fahrerlaubnisinhabers spielt keine Rolle.
Bei Menschen aus Nicht-EU Staaten, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, ist deren Führerschein aus der Heimat noch sechs Monate lang gültig, danach muss er bei der Zulassungsstelle umgeschrieben werden.
Mitführen einer Bescheinigung ratsam
Weil der Umfang nicht-harmonisierter Klassen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR nicht zwingend dem der deutschen Fahrerlaubnisklassen entspricht, sollten Fahrer eine Bescheinigung über den Umfang ihrer Fahrerlaubnisklasse in deutscher Sprache mitführen. Diese muss im jeweiligen Herkunftsland ausgestellt und beglaubigt werden.
„Es gibt da aber keine Verpflichtung für, allerdings kann ohne eine solche Bescheinigung bei einer Kontrolle die Überprüfung der Daten mehrere Stunden dauern. Wir müssen dann auf Auskunft aus dem Herkunftsland warten, da es keine einheitliche Datenbank gibt“, erläutert Lars Nickelsen.
Der Polizeioberkommissar hat einige Beispiele zusammengestellt, aus denen die unterschiedlichen Szenarien erkennbar sind.
Praxisbeispiel 1:
Ein Erntehelfer aus Polen besitzt eine EU-Führerscheinkarte aus seinem Heimatstaat mit der Klasse T. Er ist während der Spargelsaison für 90 Tage in Deutschland tätig, danach geht er wieder zurück ins Ausland. Erst im nächsten Jahr kommt er für denselben Zeitraum wieder zurück nach Deutschland, um bei der Ernte zu helfen. Da er lediglich 90 Tage im Jahr in Deutschland lebt, hat er keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist für die Dauer seiner Tätigkeiten also berechtigt, Fahrzeuge im Umfang der polnischen Klasse T in Deutschland zu fahren.
Praxisbeispiel 2:
Der polnische Erntehelfer zieht nach beendeter Spargelernte auf einen anderen Hof, um dort bei der Erdbeerernte zu helfen. Erst danach verlässt er Deutschland wieder. Einige Wochen später kommt er zurück, um bei der Weihnachtsbaumernte zu helfen. In einem Zeitraum von 12 Monaten wohnt er schließlich 200 Tage – wenn auch an verschiedenen Orten – in Deutschland. Der ordentliche Wohnsitz im Inland wird somit angenommen. Damit hat seine polnische Fahrererlaubnisklasse T in Deutschland keine Gültigkeit mehr.
Praxisbeispiel 3:
Der Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis T hat seit zwei Wochen eine Festanstellung als landwirtschaftlicher Helfer auf einem Hof in Deutschland, auf dem er auch eine kleine Wohnung bezogen hat. In diesem Fall hat seine polnische Klasse T in Deutschland ebenfalls keine Gültigkeit, da er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Die Festanstellung in Deutschland lässt nämlich den Schluss zu, dass sich der Inhaber des polnischen Führerscheins tatsächlich an mindestens 185 Tagen im Inland aufhalten wird.
Fährt der Inhaber der polnischen Klasse T aus den Beispielen 2 und 3 nun einen Ackerschlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf deutschen Straßen, macht nicht nur er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern gleichzeitig auch der Fahrzeughalter.
Fahrzeughalter, die oftmals auch gleichzeitig Arbeitgeber sind, sollten sich daher stets vorher vergewissern, ob der Fahrer eine anerkannte Berechtigung zum Führen ihrer Fahrzeuge hat.
Klasse CE als Universallösung
Welche Fahrerlaubnisklassen aus anderen EU- oder EWR-Staaten werden aber nun benötigt, um in Deutschland rechtskonform landwirtschaftliche Fahrzeuge zu fahren, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat?
„Im besten Fall die Klasse CE, damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite“, sagt Lars Nickelsen. Sie ist im EU- und EWR-Raum einheitlich definiert und gilt somit in allen EU- und EWR-Staaten gleichermaßen. Mit der Klasse CE, egal aus welchem Mitgliedsstaat, dürfen Fahrzeuge der deutschen Klassen T und L gefahren werden.
Ähnlich ist es mit der Klasse B. Diese berechtigt zumindest zum Führen von Fahrzeugen der deutschen Klasse L. Darunter fallen lof-Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h. Sofern Anhänger mitgeführt werden, ist die Betriebsgeschwindigkeit jedoch auf 25 km/h begrenzt.
Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h dürfen mit der Fahrerlaubnisklasse B aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR gefahren werden.
Praxisbeispiel:
Der Fahrerlaubnisinhaber aus den Beispielen 3 oder 4 besitzt neben der polnischen Klasse T auch die EU-Fahrerlaubnisklasse B. Diese beinhaltet in Deutschland auch die Klasse L. Fährt er im Rahmen der hofeigenen Ernte einen Ackerschlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit Anhängern, muss er sich an die maximal zulässige Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h halten, damit er die Vorgaben der deutschen Führerscheinklasse L einhält.
Rechtlich absichern
Um rechtliche Sicherheit in allen Belangen zu haben, ist die EU-Fahrerlaubnisklasse CE sinnvoll.
Mit dieser Klasse dürfen Inhaber eines Führerscheins aus andere EU- und EWR-Staaten in Deutschland zweckgebunden auch land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen jeglicher Art (auch mit Anhängern) fahren.
„Vielleicht können die Fahrzeughalter auch ihren Fuhrpark anpassen. Denn wenn sie ihre Fahrzeuge drosseln lassen oder nur Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 40km/h einsetzen, reicht auch die Führerscheinklasse B, die fast jeder ohnehin hat“, rät der Polizist.
Alternativ können Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse für lof-Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR auch die Erteilung der deutschen Klasse T bei der an ihrem Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragen.
Für die Erteilung ist dann allerdings die erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich. Zusätzliche Fahrstunden müssen in diesem Fall aber nicht absolviert werden.
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