Landwirte, die durch die extreme Trockenheit dieses Sommers stark beeinträchtigte Ernten hatten, können derzeit in 14 Bundesländern Dürrehilfen beantragen.

Lediglich Rheinland-Pfalz und das Saarland beteiligen sich nicht am Hilfsprogramm der Länder.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte am 22. August 2018 bekannt gegeben, dass es sich bei der diesjährigen Trockenheit um ein Ereignis nationalen Ausmaßes handelt.

Deshalb beteiligt sich der Bund finanziell um landwirtschaftlichen Unternehmen zu helfen, die durch die Dürre in existenzielle Not geraten sind.

Das Bund-Länder-Dürrehilfsprogramm für Landwirte stellt bis zu 340 Millionen Euro bereit, jeweils 170 Millionen Euro der Bund und die Länder.

 

 

 

Wer kann die Dürrehilfen beantragen?

 

 

Empfänger der Hilfen können nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein.

Es werden nur Betriebe gefördert, die existenzgefährdet sind.

Eine Existenzgefährdung wird angenommen, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist.

Hilfen werden nur gewährt, wenn durch die Trockenheit die durchschnittliche Jahreserzeugung (Naturalertrag) des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.

 

 

 

Wie hoch ist die maximale Förderung?

 

 

Ein Zuschuss wird in Höhe von bis zu 50 Prozent des Schadens gewährt. Der maximale Hilfsbetrag pro Betrieb beträgt 500.000 Euro. Beträge, die unter 2.500 Euro liegen, werden nicht ausbezahlt.

Bei der Berechnung des Schadens und des Beihilfebetrages wird berücksichtig, ob die Betriebsinhaber über Vermögen und positive Einkünfte verfügen, die zumutbar im Betrieb eingesetzt werden können.

In einem solchen Fall wird der zuschussfähige Schaden bzw. der Beihilfebetrag gekürzt.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zudem eine Verordnung erlassen, die es den Bauern 2018 ausnahmsweise erlaubt, Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen in den von der Dürre betroffenen Gebieten für die Futternutzung freizugeben.

 

 

 

Wo und bis wann kann in den einzelnen Ländern die Hilfe beantragt werden?

 

 

Baden-Württemberg

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 30. November 2018

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Bayern

Derzeit läuft dort noch das Antragsverfahren für den Futterzukauf. Erst wenn das Antragsverfahren für diese bayerische Hilfe abgeschlossen ist, kann das Land das neue Verfahren aus dem Bund-Länderprogramm eröffnen. Die Antragsfrist für den Futterzukauf endet am 15. November 2018.

 

Brandenburg/Berlin

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: Ende November 2018

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Hessen

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 23. November 2018

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Mecklenburg-Vorpommern

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 16. November 2018

Weitere Informationen

 

Niedersachsen/Bremen

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 30. November 2018

Weitere Informationen

 

Nordrhein-Westfalen

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 14. Dezember 2018

Weitere Informationen

 

Sachsen

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 16. November 2018

Weitere Informationen

 

Sachsen-Anhalt

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 16. November 2018

Weitere Informationen

 

Schleswig-Holstein / Hamburg

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 30. November

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Thüringen

Antragsbeginn: sofort

Antragsfrist: 2.November 2018

Weitere Informationen

 

 

 

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