Der gesetzliche Mindestlohn wird erhöht. Er liegt seit dem 1. Januar 2020 bei 9,35 Euro brutto.
Bis zum 1. Juli 2022 wird er in mehreren Schritten auf 10,45 Euro steigen.
Die Entscheidung des Bundeskabinetts beruht auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Diese hatte am 30. Juni 2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgeschlagen.
Schrittweise Erhöhung
Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
• zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
• zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
• zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
• zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobber.
Er ist ein Bruttostundenlohn. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes und damit ausgenommen sind:
• Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
• ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
• Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
• Selbstständige
• Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
Warum eine Erhöhung?
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung.
Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden.
Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.
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