Das Corona-Virus legt das gesellschaftliche Leben lahm und bedroht die Wirtschaft.
Derzeit gibt es mehr als 4800 bestätigte Infektionen.
Nun sind auch viele Grenzen geschlossen, nur Berufspendler dürfen noch passieren. Was aber ist mit den dringend benötigten Saisonarbeitskräften? Gelten diese als Berufspendler und können weiterhin nach Deutschland reisen? Oder wird ihnen der Arbeitsantritt verwehrt?
Und welche Möglichkeiten haben Betriebe nun, um einigermaßen finanziell über die Runden zu kommen?
Bundesagrarministerin Julia Klöckner kündigte heute an auch unkonventionelle Wege gehen zu wollen und zum Beispiel zu prüfen, ob die in der Gastronomie derzeit weniger beschäftigten Mitarbeiter in der Landwirtschaft einspringen können.
Wie viele vormalige Kellner allerdings gute Spargelstecher abgeben – falls diese sich überhaupt auf diesen Jobtausch einlassen würden – bleibt abzuwarten.
Wir haben das Wichtigste zur aktuellen Lage zusammengetragen.
Einreise nach Deutschland
Die Grenzen zu Frankreich, Österreich, Dänemark, Luxemburg und der Schweiz sind seit heute Morgen von deutscher Seite aus geschlossen, verstärkte Kontrollen gibt es an den Grenzen zu Polen, Ungarn, der Slowakei und Tschechien.
Polen, Tschechien, Österreich und Dänemark hatten zuvor bereits ihre Grenzen geschlossen.
Ohne triftigen Grund darf sie niemand mehr überqueren, sagt Innenminister Horst Seehofer.
Die Berufstätigkeit solle dabei explizit nicht verboten werden, Pendlern ist der Zutritt erlaubt.
Laut Definition sind Berufspendler Arbeitnehmer, bei deren Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsort die Grenze der Wohngemeinde überschritten werden muss.
„Pendler im Sinne der Beschäftigungsstatistik sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsort sich vom Wohnort unterscheidet“ heißt es laut Bundesagentur für Arbeit. Allerdings spricht man hier nur von Tages- oder Wochenpendlern.
Wie sich Berufspendler an den Grenzen ausweisen können, ist noch offen.
Berufspendler sollen einen Passierschein vom Land und Arbeitgeber bekommen, eine gültige Regelung existiert allerdings noch nicht.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich für die ausländischen Mitarbeiter ein mehrsprachiges Schreiben aufzusetzen und ihnen zukommen zu lassen, dass deren Beschäftigung bestätigt.
Doch sind Saisonarbeiter Pendler?
Auf diese Frage bekommt der normale Bürger und somit auch der Anbauer und Arbeitgeber kaum eine Antwort. Ruft man das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über das Bürgertelefon im Fachbereich Arbeitsrecht an, heißt es nur „Keine Ahnung“.
Auf unsere Presseanfrage hin gab es zumindest einen Verweis auf das Bundesministerium des Inneren, das dafür ab sofort zuständig ist. Auf eine Antwort von diesem warten wir bisher vergeblich.
Solange die Rechtslage unklar bleibt – unser Tipp: Deklarieren sie ihre Saisonarbeitskräfte als Berufspendler und statten sie sie mit entsprechenden Papieren aus, um ihnen die Einreise zu ermöglichen!
Das Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände und die Vereinigung der Spargelanbauer Westfalen-Lippe e.V. versuchen momentan die Grenzübergänge Ungarn/Österreich und Österreich/Deutschland zu informieren, das ihre Betriebe auf wirtschaftliche Erntehelfer warten.
Sie empfehlen, den Arbeitern eine Arbeitgeberbescheinigung mitzugeben. Dieses Schreiben mit Briefkopf soll darauf hinweisen, dass es sich hier um Arbeitskräfte handelt, die im Rahmen der systemerhaltenden landwirtschaftlichen Erntetätigkeiten nach Deutschland einreisen müssen und hier entsprechende Arbeitsverträge haben.
Auf ein weiteres Blatt kommen dann die Namen aller Mitarbeiter, oder es wird für jeden Mitarbeiter ein Einzelschreiben erstellt.
Ausreise in die Heimat
Viele Erntehelfer scheuen sich nicht nur wegen einer möglichen Infektion vor dem Arbeitsantritt, sondern befürchten Komplikationen bei ihrer Rückkehr in die Heimat.
Vereinzelt wird bereits berichtet, dass aus Deutschland kommenden Reisebussen in osteuropäischen Staaten die Weiterfahrt verwehrt wird.
Rumänische Saisonarbeitskräfte, die derzeit in Italien arbeiten, müssen zum Beispiel nach ihrer Rückkehr 14 Tage in staatliche Quarantäne.
Für Deutschland, ebenso wie für Personen, die aus anderen Ländern einreisen, in denen es mehr als 500 bestätigte infizierte Personen gibt (Österreich, Belgien, Dänemark, Schweiz, Frankreich, Spanien, Schweden, Großbritannien, Norwegen, Niederlande, China, Südkorea, Japan, USA) gibt es eine 14tägige häusliche Isolation.
Details zu den Bestimmu8ngen der verschiedenen Herkunftsländer gibt es unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/
Erkrankung während der Saisonarbeit
Wenn bei Mitarbeitern Symptome auftreten sollte umgehend das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. (Die zuständigen Ämter finden sich hier: https://tools.rki.de/PLZTool/)
Sollte ein Saisonarbeiter während seiner Beschäftigung in Deutschland positiv auf das Corona-Virus getestet werden oder vorsorglich in Quarantäne kommen wird die Lohnfortzahlung zunächst sechs Wochen vom Arbeitgeber weitergezahlt.
Die Lohnfortzahlung kann auf Antrag dem Arbeitgeber erstattet werden. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes erstattet.
Finanzielle Möglichkeiten für Betriebe
Die Regierung hat ein Schutzschild für Unternehmen und Beschäftigte ins Leben gerufen.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten (siehe weiter unten)
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
Bereits am 13. März hat der Bundesrat das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt.
Damit können die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen können erweitert werden.
- Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn mind. 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder zeitweise verzichtet werden.
- Sozialversicherungsbeiträge kann die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten
- Auch Leiharbeiter können jetzt Kurzarbeitsgeld beziehen.
Auch eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten durch die Epidemie möglich.
Weitere Informationen
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) hat eine Hotline für Unternehmen 030-186151515 eingerichtet.
Aktuelle News
Ganz aktuelle Reisewarnungen und News zu Grenzschließungen gibt es im Liveticker auf der Startseite des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer (VSSE): https://www.vsse.de/
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