Saisonarbeiter können nun auch wieder auf dem Landweg einreisen.        Bild: Kerstin Panhorst

 

 

Im April und Mai durften jeweils 40.000 Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen einreisen. Ende Mai wurde die Regelung bis zum 15. Juni verlängert.

Ab dem 16. Juni sollen nun Saisonarbeitskräfte auch wieder auf dem Landweg nach Deutschland einreisen können.

An der Gesamtzahl von insgesamt 80.000 Saisonarbeitern ändert sich nichts, da bisher das Kontingent noch nicht ausgeschöpft wurde und erst 39.000 eingereist sind.

Die bisher erforderliche 14-tägige Quarantäne wird dafür nicht länger gefordert.

Das geht aus einer Neufassung des Konzeptpapiers hervor.

Es berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen sowie den Wegfall von Beschränkungen bei der Einreise.

Die neuen Regelungen gelten erst einmal bis zum 31. Dezember – vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens.

Trotz einiger Erleichterungen sind aber auch neue bürokratische Bedingungen zu erfüllen, wie eine genaue Datenerfassung der Arbeitskräfte für eine bessere Rückverfolgung im Infektionsfall.

 

Wir haben die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier zusammen gefasst:

 

 

Erleichterte An- und Abreise

 

Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräftennun wieder auf dem Luft- und Landweg möglich.

Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.

 

 

Strenger Infektionsschutz im Betrieb

 

In den Betrieben sind weiterhin kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: “Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten”.

Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.

Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.

Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können.

Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.

Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.

Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen.

Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.

 

 

Meldung und Kontrolle vor Ort

 

Der Arbeitgeber zeigt weiterhin die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an.

Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.

 

 

Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall

 

Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.

Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.

Neben der Meldung der Saisonarbeitskräfte an die Sozialversicherung sollen die Arbeitgeber in einer gesonderten Liste ab sofort folgende Daten vorhalten:

  • Name, Heimatadresse und (Mobil-)Telefonnummer der Saisonarbeitskraft
  • Datum der Ein und Abreise; bei Abreise der Saisonarbeitskraft ist die Angabe des Reiseziels und ggf. der Adresse erforderlich (Rückkehr in die Heimat oder zu einem anderen Ort ,z.B. neuen Arbeitgeber)
  • Angabe, wer in welchen Teams mit wem zusammenarbeitet bzw. wer in der gleichen Unterkunft untergebracht ist

 

Der Arbeitgeber hat diese Angaben der Saisonarbeitskraft vier Wochen nach Abreise der Saisonarbeitskraft zu vernichten

 

 

Geltungsdauer

 

Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.

 

 

Hier geht es zum Download des kompletten Konzeptpapiers: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/konzept-saisonarbeitskraefte-corona-200610.html;jsessionid=EE4809049047BE86915D29646AEE830D.internet2852

 

 

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