Die Zahl der Covid-19 Infektionen steigt, und damit auch die Zahl neuer Verordnungen.
Bund und Länder haben Anpassungen an der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen vorgenommen, von denen auch Saisonarbeiter betroffen sind.
Gestern (14.10.2020) wurden beim Corona-Gipfel im Kanzleramt zudem neue gemeinsame Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen und heute tritt die neue Corona-Testverordnung in Kraft.
Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.
Anpassungen an der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen
Die zwischen Bund und Ländern besprochene neue Muster-Quarantäneverordnung für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten werden die Länder weitgehend einheitlich in ihren Länderverordnungen zum 8. November 2020 umsetzen.
Ergänzungen oder Abweichungen bleiben weiter möglich, bundesweit gelten folgende Neuerungen:
Verkürzung der Dauer der Quarantäne
Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn (statt bisher 14) Tagen ständig dort abzusondern.
Vorzeitige Beendigung der Quarantäne
Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne.
Die Selbstisolation kann durch einen negativen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.
Arbeitsquarantäne bleibt erhalten
Die Möglichkeit der sogenannten „Arbeitsquarantäne“ bleibt zudem bestehen. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, können trotzdem arbeiten. Dafür müssen in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist ihnen nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und die ergriffenen Hygienemaßnahmen dokumentieren. Ab dem 1. November 2020 soll dies auf digitalem Weg erfolgen.
Negativer Test befreit Geschäftsreisende von Quarantäne
Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die zur Durchführung zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage einreisen oder sich für solche Tätigkeiten für bis zu drei Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sofern diese bei Einreise über einen negativen Coronatest (nicht älter als 48h) verfügen.
Bei Aufenthalten von bis zu 5 Tagen muss ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt sein.
Eine Bescheinigung der zwingenden Notwendigkeit der Reise durch den Arbeitgeber oder Auftragnehmer muss vorliegen.
Ausnahmen von der Quarantäne
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind:
- Personen, die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen. Sie haben das Land auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
- Personen, die für max. 72 Stunden einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
- Personen, die für max. 72 Stunden einreisen und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und denen dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
- Personen, die die für max. 72 Stunden einreisen und beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
Die aktuellen Risikogebiete finden sich unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Neue länderübergreifende Maßnahmen
Sperrstunde
In Regionen mit einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro Einwohner soll es ab 23 Uhr eine Sperrstunde in der Gastronomie geben.
Erweiterte Maskenpflicht
In Regionen mit einem Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wird eine ergänzende Maskenpflicht eingeführt: für Orte, an denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
Dazu zählen z.B. Konzerte und Sportveranstaltungen.
Weniger Teilnehmer bei privaten Feiern
Bei steigenden Infektionszahlen und spätestens ab einer Inzidenz von 35 soll eine Teilnehmerbegrenzung für Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis bei 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum gelten.
In Regionen mit einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro Einwohner werden private Feiern auf maximal zehn Teilnehmer und zwei Hausstände begrenzt.
Weniger Teilnehmer bei Veranstaltungen
Allgemein dort, wo die Infektionszahlen steigen, spätestens aber bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen weiter begrenzt werden. Eine genaue Anzahl der Maximalteilnehmer legt die Bundesverordnung nicht fest.
In Regionen mit einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro Einwohner wird die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen begrenzt.
Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
Striktere Kontaktbeschränkungen
In Regionen mit einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro Einwohner dürfen sich nur noch maximal zehn Personen im öffentlichen Raum sowie zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum treffen.
Sollten die Maßnahmen den Anstieg nicht zum Stillstand bringen, sollen sich nur noch bis zu fünf Personen (oder die Angehörigen zweier Hausstände) im öffentlichen Raum treffen dürfen.
Beherbergungsverbot
Die Regelungen der Bundesländer bezüglich der Beherbergung für Reisende aus besonders betroffenen Gebieten werden zum Ende der Herbstferien am 8. November neu bewertet. Auf dieser Grundlage soll eine möglichst einheitliche Anschlussregelung erarbeitet werden.
Neue Corona-Testverordnung
Corona-Tests sollen künftig stärker auf Risikogruppen und das Gesundheitswesen konzentriert werden – weniger auf Reiserückkehrer.
Pflegeheime und Krankenhäuser sollen so genannte „Antigen-Schnelltests“ großzügig nutzen können, damit Besucher, Personal und Patienten regelmäßig getestet werden können.
Aber auch berufsbedingt Reisende haben weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Test.
Asymptomatische Personen haben innerhalb von zehn Tagen nach Einreise Anspruch auf Testung, wenn sie auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiet veröffentlicht hat.
Das gilt auch für Personen, die sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des RKI in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben und der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung veranlasst hat.
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