Das Corona-Virus hält uns alle in Atem.
Gefühlt jede Stunde gibt es ein Update zur Einreise von Saisonarbeitern, Kurzarbeitergeld und staatlichen Hilfspaketen oder auch zu Plattformen zur Suche von Erntehelfern.
Ganz aktuell erreichen uns Informationen darüber, dass das Bundesinnenministerium als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen hat, die Einreise von ausländischen Saisonkräften vorerst nicht mehr zuzulassen. Dies soll ab sofort gelten.
Eine Ausnahme hiervon soll es lediglich für bereits in der Anreise befindliche Personen geben. Wie lange diese Maßnahme andauern soll, ist noch nicht bekannt.
Um nicht den Überblick zu verlieren, haben wir den aktuellen Stand der wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
Mindestens einmal wöchentlich werden wir im Portal ab sofort ein solches Update veröffentlichen, bei wichtigen Änderungen oder Ereignissen berichten wir natürlich tagesaktuell.
Einreise Saisonarbeiter
An den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark werden seit dem 16. März 2020 Grenzkontrollen durchgeführt.
Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen dort grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen.
Ausgenommen von diesem Verbot waren bis heute der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zu Ausübung einer Berufstätigkeit – und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Heute wurde bekannt, dass das Bundesinnenministerium als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen hat, die Einreise von ausländischen Saisonkräften vorerst nicht mehr zuzulassen. Dies soll ab sofort gelten. Nur noch bereits in der Anreise befindliche Personen sollen bis 16 Uhr einreisen dürfen!
Bisher zählte das Bundesministerium des Inneren (BMI) zu den Ausnahmen mit Reisegenehmigung neben sogenannten Berufspendlern auch Saisonarbeitnehmer, die zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen.
Notwendig dafür war eine Pendler-Bescheinigung.
Auf dieser bestätigt der Arbeitgeber, dass die betreffende Person für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln muss.
Ob eine Einreise derzeit noch möglich ist, wurde von Ministeriumsseite bisher nicht offiziell bestätigt.
Wer es noch versuchen will:
Das Muster der Pendler-Bescheinigung kann auf der Internetseite der Bundespolizei unter Pendlerbescheinigung heruntergeladen werden.
Ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung für rumänische Erntehelfer findet sich unter https://www.mai.gov.ro/wp-content/uploads/2020/03/MODEL-Adeverinta-angajator.pdf
Anreise aus Rumänien
Für rumänische Saisonarbeitnehmer, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen wollen, läuft der Hauptreiseweg über Österreich und Ungarn.
Ungarn hat aber seine Grenzen geschlossen und erlaubt keine Ein- und Ausreise sowie Durchreise von Bürgern anderer Staaten durch sein Staatsgebiet.
Das gilt auch für EU-Staatsangehörige.
Damit ist de facto der Landweg zwischen Ungarn und Deutschland für rumänische Saisonarbeitskräfte verschlossen.
Eine Anreise per Flugzeug ist zumindest heute noch möglich.
Allerdings hat das BMI die Bundespolizei (inklusive Flughäfen) angewiesen, die “Bewertung der Erforderlichkeit der Erntehelfer“ restriktiver zu handhaben.
Dies hat zur Folge, dass die Flughäfen Frankfurt Hahn und Frankfurt am Main derzeit wohl keine Erntehelfer mehr einreisen lassen.
Der VSSE empfiehlt, keine Buchungen zu diesen Flughäfen mehr vorzunehmen und, wenn möglich, Flüge sofort zu stornieren.
ACHTUNG: Laut Polizeidirektion Koblenz können Personen, die derzeit per Flugzeug aus Osteuropa kommen, nur noch bis heute, den 25.03.2020, 16:00 Uhr einreisen.
Dies soll auch für andere deutsche Flughäfen gelten.
Wenn Sie betroffen sind: Rufen Sie bei der Bundespolizei des Flughafens an und lassen sich dies bitte bestätigen.
Einreise aus Polen
Polnische Saisonarbeitnehmer können nach derzeitigem Stand noch bei Mitführung einer Pendlerbescheinigung und eines Arbeitsvertrags nach Deutschland einreisen.
Corona-Paket der Bundesregierung
Mit einem neuen Corona-Paket will die Bundesregierung die Land- und Ernährungswirtschaft unterstützen.
Es beinhaltet unter anderem die Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf 115 Tage, mehr Flexibilität bei Arbeitszeitregelungen, Kündigungsschutz für Landwirte, die ihre Pacht nicht zahlen können, Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten und eine Lockerung von Hinzuverdienstgrenzen.
Details gibt es hier.
Kurzarbeit
Bundesrat und Bundestag haben bereits am 13.03.2020 im Eilverfahren Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen.
Die wegen der Corona-Krise eingeführten neuen Regeln für das Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend bereits ab 1. März.
Mit dem neuen Kurzarbeitergeld sollen vor allem Unternehmen unterstützt werden, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen (z.B. Gaststätten, Geschäfte)”.
Die Bundesregierung will damit auch Entlassungen von Mitarbeitern vermeiden.
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit:
Die Kurzarbeit muss nicht den gesamten Betrieb betreffen. Sie kann sich auch lediglich auf bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebs erstrecken.
Durch die Änderung müssen rückwirkend seit dem 01.03.2020 nur 10 % (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein.
Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstatten!
In Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten genutzt werden, wird auf den Aufbau von Minusstunden seitens der Arbeitsagentur verzichtet.
Werden im Betrieb flexible Arbeitszeiten z.B. in Form von Jahresarbeitszeitkonten gelebt, so haben die Agenturen für Arbeit im Rahmen der Unvermeidbarkeit zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch eine im Betrieb zulässige Arbeitszeitregelung vermieden werden kann. Der Betrieb muss dann darlegen und glaubhaft machen, dass alle Möglichkeiten der Flexibilisierung vor der Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgeschöpft wurden.
Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht gefordert werden.
Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, muss zunächst der Urlaub angetreten werden.
Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben grundsätzlich alle versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Damit sind alle Minijobber vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.
Ausgeschlossen vom Kurzarbeitergeld sind weiterhin:
– Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Auflösungsvertrag aufgelöst ist
– Arbeitnehmer, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen
– Bezieher von Krankengeld
– Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sind (z.B. Landwirte, die hauptsächlich im eigenen Betrieb arbeiten)
– Studenten, die nur in den Semesterferien arbeiten
– Rentner, die das Regelrenteneintrittsalter erreicht haben oder Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung haben.
Maximale Dauer und Höhe des Kurzarbeitergelds
Der Gesetzgeber hat die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes seit dem 1. Kurzarbeitertag im jeweiligen Betrieb auf 12 Monate begrenzt.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz (Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Netto-Entgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Netto-Entgelt aus dem Ist-Entgelt) im Anspruchszeitraum sowie dem Leistungssatz und der Leistungsgruppe.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit einem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder bei denen ein zu berücksichtigendes Kind durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesen ist, bei allen andere Arbeitnehmern 60 %Kurzarbeitergeld wird nur dann gezahlt, wenn der Arbeitsausfall der für den Betrieb zuständigen Arbeitsagentur schriftlich oder durch Nutzung des online-Verfahrens angezeigt worden ist.
Aktuelle Infos zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Saisonarbeiter in Deutschland finden
Aufgrund der Einreiseproblematik der Saisonkräfte und aufgrund der zunehmenden Kurzarbeit melden sich immer mehr Hilfswillige bei Landwirten. Denn da Kurzarbeitergeld nicht mehr unmittelbar angerechnet wird, können jetzt auch zusätzliche Gruppen arbeiten.
Es gibt bereits verschiedene Plattformen, auf denen Landwirte ihre Jobanzeigen veröffentlichen können und Erntehelfer finden können (Hier gehts zum Artikel)
AgrarJobBörse (AJB) aller Landwirtschaftskammern in Deutschland
www.agrarjobboerse.de
Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und Deutscher Bauernverband (DBV)
https://www.saisonarbeit-in-deutschland.de//
Maschinenring in Kooperation mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
https://www.daslandhilft.de/
Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer (VSSE)
https://www.facebook.com/ernteretter/
Initiative Bauersuchthilfe.de
www.bauersuchthilfe.de
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