Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland ist bundesweit rückläufig. Die Quote vollständig Geimpfter steigt, allerdings treten neue, ansteckendere Virusmutationen auf.
Vor diesem Hintergrund wird nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst.
So wird es ab heute (1. Juli) keine Homeoffice-Pflicht mehr geben, die Testverpflichtung wird angepasst. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.
Gültigkeit
Mit den am heutigen 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschl. 10.September 2021 fort.
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Änderungen
Folgende Änderungen treten am 1. Juli in Kraft:
HomeOffice-Pflicht
Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben. Allerdings können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Home-Office ermöglichen, um sie bestmöglich vor einer Infektion zu schützen.
Corona-Test-Angebotspflicht
Die Corona-Test-Angebotspflicht wird gelockert. Arbeitgeber müssen zwei wöchentliche Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten anbieten oder anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten si-cherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, die mindestens 28 Tage und nicht älter als 6 Monate her ist, können vom Testangebot ausgenommen werden.
Folgende Maßnahmen bestehen weiter
- Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
- Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
- das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
- die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.
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