Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland ist bundesweit rückläufig. Die Quote vollständig Geimpfter steigt, allerdings treten neue, ansteckendere Virusmutationen auf.

Vor diesem Hintergrund wird nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst.

So wird es ab heute (1. Juli) keine Homeoffice-Pflicht mehr geben, die Testverpflichtung wird angepasst. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

 

 

 

Gültigkeit

 

Mit den am heutigen 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschl. 10.September 2021 fort.

Dowload unter

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf;jsessionid=688D089658D78C8ECF6DDB0CF38249B1.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=1

 

 

 

Änderungen

 

 

Folgende Änderungen treten am 1. Juli in Kraft:

 

HomeOffice-Pflicht

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben. Allerdings können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Home-Office ermöglichen, um sie bestmöglich vor einer Infektion zu schützen.

 

Corona-Test-Angebotspflicht

Die Corona-Test-Angebotspflicht wird gelockert. Arbeitgeber müssen zwei wöchentliche Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten anbieten oder anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten si-cherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, die mindestens 28 Tage und nicht älter als 6 Monate her ist, können vom Testangebot ausgenommen werden.

 

 

Folgende Maßnahmen bestehen weiter

 

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

 

 

 

 

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