Mit dem Freischneider ging es wetterbedingt nicht ans Grün, dafür aber in den Schnee: die Übung war dennoch nützlich

Teilnehmer bei der Fortbildung zur zertifizierten Fachkraft testen einen Freischneider.                                                           Bild: Tanja Dolic

 

 

 

Ab dem 1. März gilt wieder das Schnitt-Verbot für Gehölze.

Also noch schnell ran an Heckenschere und Säge, bevor die Sperrfrist beginnt.

 

 

Gehölzschnittverbot

 

Vom 1. März bis zum 30. September ist es wieder außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen.

Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt im Paragraf 39 Absatz 5 das Schneiden und verbietet „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

 

 

Sinn des Verbots

 

Das Gesetz soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten wie Bienen und Hummeln sicherstellen und Gehölze als Brutplatz für Vögel erhalten.

Das Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden.

Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft.

 

 

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

 

Eine Nichtbeachtung des Gehölzschnittverbotes kann für Landwirte eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen.

Für Privatgärten gilt das Verbot nicht.

 

 

 

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