Eine Gehaltserhöhung klingt aus Arbeitnehmersicht erst einmal gut.
Doch mehr Bruttolohn bedeutet am Ende nicht immer auch netto mehr Geld auf dem Konto.
Die kalte Progression, die Steigerung der Abgabenlast, sorgt dafür, dass auf das Gehalt mehr Abgaben fällig sind – für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber.
Viele Unternehmen nutzen deshalb Alternativen zur Gehaltserhöhung in Form von steuerfreien Goodies und bessern damit das Gehalt ihrer Mitarbeiter indirekt auf.
Fast 40 Prozent der Firmen gewähren solche Zuwendungen, von Firmenwagen über Gutscheine bis hin zu Zuschüssen, denn diese können größtenteils steuer- und sozialabgabenfrei als Ausgaben gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
Auch in der Landwirtschaft sind diese Vergütungsmöglichkeiten an Arbeitnehmer eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung – so lange bestimmte Regeln eingehalten werden und sie die vom Finanzamt vorgeschriebenen Freigrenzen nicht überschreiten.
Denn wenn das Finanzamt in den Zuschüssen ein “erhebliches Eigeninteresse” der Arbeitnehmer wittert, werden diese als “geldwerte Vorteile” eingestuft und wie Gehalt gewertet – mit den üblichen Abzügen, die dann nachzuzahlen sind.
Zusatzleistungen müssen, wie der Name schon sagt, immer zusätzlich zum Gehalt und nicht als Ersatz gezahlt werden.
Die Zusatzleistungen schlagen sich, anders als Gehaltserhöhungen, allerdings nicht im Rentenbescheid nieder.
Außerdem sind sie bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Unternehmens jederzeit kündbar.
Hier eine Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten:
Altersvorsorge
Pro Jahr kann ein Unternehmen bis zu 2.520 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für die Rente des Mitarbeiters zurücklegen.
Je nach Vertrag sind sogar noch weitere 1.800 Euro steuerbegünstigt möglich.
Im Alter sind für die Betriebsrente meist Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze dürfen als Leistungen zur Altersvorsorge vergütet werden.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel wie z.B. Werkzeuggeld und Vergütungen für Berufskleidung wie z.B. Sicherheitsschuhe können unbegrenzt durch den Arbeitgeber erfolgen.
Sonn- und Feiertagszuschläge
Zusätzlich zum Grundlohn können für Nachtarbeit 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent und für Feiertagsarbeit bis zu 125 Prozent Zuschläge zum Grundlohn gezahlt werden.
Mitarbeiterdarlehen:
Mit zinsgünstigen Darlehen können Firmen Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfreundlich unterstützen.
Für Kredite unter 2.600 Euro fallen gar keine Steuern und Abgaben an, bei höheren Krediten muss die Differenz zwischen einem Referenzzins von der Bundesbank und den Vorzugskonditionen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Fahrtkostenzuschuss
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer gezahlt werden.
Diese sind komplett sozialabgabenfrei und vom Unternehmen auch nur pauschal mit 15 Prozent zu versteuern.
Gänzlich steuerfrei ist der Fahrtkostenzuschuss in Form von Sachwerten, etwa über ein Jobticket.
Bis zu 44 Euro pro Monat werden dann überhaupt nicht mit Abzügen belastet.
Tankgutscheine
Auch Tankgutscheine sind bis zu einem Wert von brutto 44 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.
Auszahlen darf das Unternehmen den Betrag allerdings nicht.
Wer bereits ein Jobticket zur Verfügung gestellt bekommt, kann diese Möglichkeit nicht nutzen.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zur Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel wird mit den 44 Euro im Monat verrechnet.
Die Kosten für den Tankgutschein können beim Unternehmen als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Arbeitgeber dürfen keinen Betrag übernehmen, der über der 44 €-Grenze liegt.
Sonst wird der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Firmenwagen
Das Unternehmen kann für einen Dienstwagen die Anschaffungskosten, Versicherung, Benzin, Wartung und Reparaturen übernehmen, die Mitarbeiter zahlen für den Anteil privater Fahrten die Steuern und Sozialabgaben.
Als Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil setzt das Finanzamt pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises an.
Zusätzlich kommen 0,03 Prozent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit hinzu, welche aber wieder teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Alternativ zur Ein-Prozent-Pauschale kann die Privatnutzung auch per Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Firmenfahrrad
Im Gegensatz zu einem Dienstwagen ist das Firmenfahrrad zu 100 Prozent privat nutzbar, ohne dass diese Nutzung zusätzlich versteuert werden muss.
Es fällt lediglich ein geldwerter Vorteil von einem Prozent des Neupreises an.
Kommunikationsgeräte
Handy, Laptop & Co. können Mitarbeitern auch für den privaten Gebrauch überlassen werden.
Das kann als Ausleihe für maximal drei Jahre (ansonsten unterstellt das Finanzamt schnell eine Schenkung) geschehen, während der die Firma für Instandhaltung und Reparatur aufkommen muss.
Da nach drei Jahren die meisten Geräte schon fast abgeschrieben sind, kann der Mitarbeiter sich dann das Gerät auch schenken lassen und versteuert nur noch den Restwert als geldwerten Vorteil.
Oder in Form eines Leasing- oder Überlassungsvertrages, mit dem die Privatnutzung uneingeschränkt möglich ist.
Dann muss der Mitarbeiter aber selbst für Reparatur, Diebstahl und weiteres aufkommen.
Ist der Leasingvertrag nach zwei Jahren abgelaufen, kann der Mitarbeiter das Gerät abkaufen, für ca. drei Prozent des ursprünglichen Wertes.
Warengutscheine
Es muss nicht nur um die eigenen Produkte gehen: Auch für fast jedes Hobby etc. können Unternehmen Gutscheine verteilen.
Diese dürfen ebenfalls den Betrag von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten, wenn sie steuerfrei bleiben sollen.
Auf den Gutscheinen darf kein Euro-Betrag stehen, sondern nur die Warenmenge.
Zuschüsse für Essen
Zuschüsse zur Verpflegung in Form von Restaurantschecks, Essensmarken oder Bereitstellung einer Kantine sind ebenfalls möglich.
2,64 Euro müssen Mitarbeiter dabei aus eigener Tasche begleichen, den Rest kann der Arbeitgeber abgabenfrei beisteuern, solange der Zuschuss eine Summe von täglich 3,10 Euro nicht übersteigt.
Essenschecks müssen nicht unbedingt in einem Restaurant eingelöst werden, sondern können auch in fast jedem Supermarkt ausgegeben werden.
Der Verrechnungswert des Restaurant-Schecks darf bei höchstens 6,20 Euro liegen.
Pro Tag darf maximal ein Gutschein verwendet werden, eine Einlösung am Wochenende muss ausgeschlossen sein.
Weiterbildung
Für Zuschüsse zu Weiterbildungen muss der Arbeitgeber keine Steuern oder Abgaben zahlen, solange klar ist, dass die Weiterbildung direkt für den Job anwendbar ist.
Kita-Zuschüsse:
Zuschuss zu den Betreuungskosten für Kinder sind ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei.
Je nachdem, in welcher Stadt man wohnt, kann sich ein Kindergartenzuschuss auf bis zu 500 Euro im Monat belaufen.
Den Teil der Beiträge, den die Firma nicht übernimmt, können die Eltern in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Das Finanzamt akzeptiert zwei Drittel des Gesamtbetrags, bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Gesundheitsaufwendungen
Ein Arbeitgeber kann bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter aufwenden, um die Gesundheit zu fördern.
Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss für den Besuch von Fitnessstudios zahlen, Krankenzusatzversicherungen abschließen oder die Kosten für Rücken-, Raucherentwöhnungs- oder Anti-Stress-Kurse übernehmen.
Die Kurse müssen Kriterien erfüllen, die der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen im „Leitfaden Prävention“ festgelegt hat.
Diese sind steuerfrei bis 500 Euro, erst danach fallen Steuern und Sozialabgaben an – allerdings nur auf den Teil, der über dem Limit liegt.
Geschenke zum Geburtstag
“Anlassbezogene Zuwendungen” für Geburtstage, Jubiläen oder Hochzeitstage darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter drei Mal im Jahr im Wert von 60 Euro zukommen lassen.
Geschenke in Form von Bargeld gelten aber immer als Arbeitslohn und müssen versteuert werden.
Werbemittel
Fährt der Mitarbeiter z.B. mit einem Firmenaufkleber als Werbung auf dem eigenen Auto, Motorrad oder Mofa kann ihm dies das Unternehmen mit bis zu 21 Euro jeden Monat vergüten.
Rabatte auf eigene Produkte
Rabatte auf die eigenen Produkte für Mitarbeiter sind bis zu 1080 Euro im Jahr steuerfrei. Der Freibetrag für Preisnachlässe gilt auch für Dienstleistungen.
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Gemeinsame Ausflüge / Urlaub / Betriebsfeiern
Gemeinsame Unternehmungen sind steuerfrei, wenn die Kosten für das Team-Event höchstens 110 Euro je Mitarbeiter betragen. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Mitarbeiter als geldwerten Vorteil versteuern. Pro Jahr sind maximal zwei Betriebsfeiern steuerfrei.
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