Auch 2019 ist es weiter möglich, Saisonarbeitskräfte in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate lang sozialversicherungsfrei zu beschäftigen.
Allerdings gelten seit 1. Januar 2019 überarbeitete Geringfügigkeits-Richtlinien.
Neben der dauerhaften Verlängerung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.Januar 2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung) ist vor allem die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten in einem Kalenderjahr von den Änderungen betroffen.
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten
Unter den drei Monaten, die eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden darf, sind sowohl Kalender- als auch Zeitmonate zu verstehen.
Für die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten werden volle Kalender- und Zeitmonate mit 30 Kalendertagen berücksichtigt.
Bei der Zusammenrechnung ausschließlich voller Kalendermonate waren schon immer 3 Monate möglich. Sobald aber bei den zusammengerechneten Beschäftigungen ein Teilmonat vorlag, traten an die Stelle von 3 Monaten 90 Kalendertage. In diesem Fall wurden auch volle Kalendermonate mit den tatsächlichen, also mit 28, 29, 30 oder 31 Kalendertagen, berücksichtigt.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums nun 90 Kalendertage.
Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.
Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.
Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.
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