Bereits am 1. Januar ist das fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Kraft getreten.

 

Darin enthalten ist auch eine Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge und Transporte.

 

 

 

Keine Maut bis 40km/h

 

 „Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ sind laut Gesetz nun von der Mautpflicht ausgenommen.

Eine von vielen Verbänden geforderte Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h wurde nicht umgesetzt.

Sie wurde vom Bundestag mit Hinweis auf zu große Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem gewerblichen Güterkraftverkehr abgelehnt.

 

 

 

Transport eigener Güter und Nachbarschaftshilfe ebenfalls befreit

 

Beschlossen wurde außerdem, dass alle Transporte, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraft-Verkehrsgesetz von den Vorschriften des Güterkraftverkehrs ausgenommen sind, in Zukunft auch nicht der Mautpflicht unterliegen.

Diese Transporte können auch mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschreiten.

Voraussetzung für die Mautbefreiung ist, dass es sich um Transporte eigener landwirtschaftlicher Produkte oder Bedarfsgüter oder um solche Transporte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe handelt.

Auch landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe, wie etwa Produktionsbetriebe im Zierpflanzenbau, Gemüse- und Obstbau oder Baumschulen profitieren von dieser gesetzlichen Regelung.

 

 

Leerfahrten ohne Maut

 

Auf Leerfahrten im Zusammenhang mit den befreiten Transporten durch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge entfällt ebenfalls keine Maut.

 

 

 

LKW-Maut erhöht sich

 

Die LKW-Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen ist erhöht worden. Sie betreffen Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen zuverlässigem Gesamtgewicht.

Der Mautsatz je Kilometer berechnet sich nun aus drei Teilsätzen: den Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, den verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse und den Kosten für die Lärmbelastung.

Die Höhe der Maut richtet sich künftig hauptsächlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht.

Durch die Einführung von Gewichtsklassen will die Bundesregierung die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen weiter erhöhen.

Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten finden keine Berücksichtigung.

Nur bei LKW über 18 Tonnen differenziert das geänderte Bundesfernstraßenmautgesetz zusätzlich nach der Anzahl der Achsen.

Für schwere LKW der Euronorm 6 mit fünf beziehungsweise vier Achsen verteuert sich die Maut um fast 40 beziehungsweise 60 Prozent auf 18,7 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Bei einem 18-Tonner mit vier Achsen sind das sieben Cent pro Kilometer mehr.

Laut der Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr (SVG) steigen damit die Kosten für ein durchschnittliches Fernverkehrsfahrzeug um 5,7 Prozent und damit um rund 9000 Euro pro Jahr.

 

 

 

So fahren Sie noch günstiger

 

Für Elektro-LKW fällt die Maut komplett weg.

Mit Erdgas betriebene LKW sind bis einschließlich 2020 von der Gebühr befreit.

Danach sollen Betriebe für Gas-LKW die Mautkostenteilsätze für die Infrastruktur und die verursachte Lärmbelastung zahlen.

 

 

 

Neue Mitwirkungspflichten für Fahrer

 

Auf LKW-Fahrer kommen neue Mitwirkungspflichten zu.

Bisher war die Eingabe der Gewichtsklasse auf den On-Board-Units (OBU) freiwillig, jetzt ist sie verpflichtend für alle Fahrer.

Dafür gelten die folgenden Gewichtsklassen: größer/gleich 7,5 – 11,99 Tonnen, größer/gleich zwölf Tonnen bis 18 Tonnen und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.

Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen gibt es zusätzlich eine Unterscheidung nach bis zu drei beziehungsweise vier und mehr Achsen.

 

 

 

 

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